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Art. 1293/1294 des Bürgerlichen Gesetzbuches PDF Stampa E-mail
Scritto da Dr. Christoph Koch   
Friday 21 May 2010
In einer Südtiroler Zeitung habe ich über den Fall gelesen, dass eine Kondominiumschuld unter Umständen nicht nach Tausendstel aufgeteilt werden muß, sondern über den Verlosungsweg von einem einzelnen Mitbesitzer  eingetrieben werden kann. Ich habe im Wikipedia.it gestöbert und diese Regelung untermaurt vorgefunden. Dort steht, dass sogar der Verwalter selbst auf diesem Wege nach seinem Gutdünken von einem einzelnen Mitbesitzer die Gesamtschuld einfordern kann, auch wenn dieser seine Rate bereits pünktlich bezahlt hat. Ich frage mich, ist es nicht die Pflicht eines jeden Verwalters säumige Zahler sofort zu mahnen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu nehmen. Wenn ein Verwalter dies versäumt hat, haftet er dann nicht selbst für die ausständigen Beträge?. Wie kann es dann dazu kommen, dass sogar der Verwalter selbst im Sinne des Art. 1294 vorgehen kann?

Sie beziehen sich auf den Artikel 1294 im bürgerlichen Gesetzbuch, welcher die Gesamthaftung der Mitschuldner regelt. Natürlich gehört es zu den Aufgaben des Verwalters die Raten ein zu kassieren und diese bei Nichtbezahlung gerichtlich eintreiben zu lassen - es gibt sogar neue Gesetzesvorschläge die Zukünftig Sanktionen bei nicht Termingerechter Eintreibung vorsehen. Laut dem Kassationsurteil 9148/08 wird aber festgelegt, dass eine gemeinsame Schuld auch nur von einem Mitbesitzer eingefordert werden kann (z.B. bei Haftung/SChadensfall aufgrund von fahrlässigem/gesetzwiedrigem Handeln der Miteigentümer). Dieser kann laut Artikel 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuches die betreffende Schuld von den Mitschuldnern dann zurückfordern. Dies heisst aber nicht, dass der Betreffende per Los ermitelt oder vom Verwalter ermittelt wird. Wir müssten weit ausholen um das Argument im Detail zu behandeln was den Rahmen der WIKU Reihe leider sprengen würde.
Ultimo aggiornamento ( Wednesday 22 June 2011 )
 
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