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Art. 1293/1294 des Bürgerlichen Gesetzbuches |
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Scritto da Dr. Christoph Koch
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Friday 21 May 2010 |
In einer Südtiroler
Zeitung habe ich über den Fall gelesen, dass eine Kondominiumschuld unter
Umständen nicht nach Tausendstel aufgeteilt werden muß, sondern über den
Verlosungsweg von einem einzelnen Mitbesitzer eingetrieben werden kann.
Ich habe im Wikipedia.it gestöbert und diese Regelung untermaurt vorgefunden.
Dort steht, dass sogar der Verwalter selbst auf diesem Wege nach seinem
Gutdünken von einem einzelnen Mitbesitzer die Gesamtschuld einfordern kann,
auch wenn dieser seine Rate bereits pünktlich bezahlt hat. Ich frage mich, ist
es nicht die Pflicht eines jeden Verwalters säumige Zahler sofort zu mahnen und
gegebenenfalls den Rechtsweg zu nehmen. Wenn ein Verwalter dies versäumt hat,
haftet er dann nicht selbst für die ausständigen Beträge?. Wie kann es dann
dazu kommen, dass sogar der Verwalter selbst im Sinne des Art. 1294 vorgehen
kann?
Sie beziehen sich auf den Artikel 1294 im bürgerlichen Gesetzbuch, welcher die
Gesamthaftung der Mitschuldner regelt. Natürlich gehört es zu den Aufgaben des
Verwalters die Raten ein zu kassieren und diese bei Nichtbezahlung gerichtlich
eintreiben zu lassen - es gibt sogar neue Gesetzesvorschläge die Zukünftig
Sanktionen bei nicht Termingerechter Eintreibung vorsehen. Laut dem
Kassationsurteil 9148/08 wird aber festgelegt, dass eine gemeinsame Schuld auch
nur von einem Mitbesitzer eingefordert werden kann (z.B. bei
Haftung/SChadensfall aufgrund von fahrlässigem/gesetzwiedrigem Handeln der
Miteigentümer). Dieser kann laut Artikel 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuches die
betreffende Schuld von den Mitschuldnern dann zurückfordern. Dies heisst aber
nicht, dass der Betreffende per Los ermitelt oder vom Verwalter ermittelt wird.
Wir müssten weit ausholen um das Argument im Detail zu behandeln was den Rahmen
der WIKU Reihe leider sprengen würde.
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Ultimo aggiornamento ( Wednesday 22 June 2011 )
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