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Schließung des offenen Stiegenaufganges PDF Stampa E-mail
Scritto da ANACI   
Monday 02 August 2010
Schließung des offenen Stiegenaufganges
1. grundsätzliche Frage
Ich wohne in einem Kondominium mit offenem Stiegenaufgang.
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Stiegenaufgang ganz oder teilweise zu schließen?
2. konkreter Fall
Eine Türe wurde bereits im Parterre angebracht (in meinen Augen nicht legal, denn ich kann die Tür von meiner Wohnung aus nicht öffnen und somit meinen Besuchern nicht die Möglichkeit geben, den Aufzug zu benützen). Kann ich gegen diese Beeinträchtigung etwas unternehmen?


Es ist zur Zeit nicht möglich, die Stiegenhäuser komplett zu schließen, ausser bei vorhandener Kubatur und Genehmigung von Seiten der Gemeinde. Zur Türe können wir keine Auskünfte geben, da die Beschreibung wage ist und es einen Lokalaugenschein bräuchte. Weiters wäre zu prüfen, ob diese legal eingesetzt wurde und welche Gemeinschaftsrechte es im betreffenden Bereich gibt.


Ultimo aggiornamento ( Wednesday 22 June 2011 )
 
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